1. ALLGEMEINES

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB) gelten für die geschäftlichen Verbindungen zwischen der MON-TEC Metalltechnik GmbH (im weiteren MONTEC), FN 268020y, Erich-Weickl-Straße 3, 4661 Roitham, und ihren Kunden, für welche dieses Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehört (im weiteren Kunden).

MON-TEC erstellt Angebote und erbringt Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt für die bestehenden wie auch die zukünftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Mündliche Abreden der Vertragsparteien haben keine Gültigkeit. Es gelten ausschließlich die AGB, sowie die jeweils mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird schriftlich durch MON-TEC zugestimmt. Der Kunde stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den Bedingungen von MON-TEC auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Kunden unwidersprochen bleiben.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich. Sofern im Angebot nicht anders ausgeführt, geltend die Angebote von MON-TEC für die Dauer von, 2 Monaten ab Erstellung. Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen stellen kein verbindliches Angebot dar.

Angebote und Kostenvoranschläge werden ausschließlich anhand der Angaben des Kunden erstellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Sollte sich nach Auftragserteilung eine unvermeidliche Kostenüberschreitung von mehr als 20 % des vorher angeschlagenen Gesamtentgelts ergeben, wird MON-TEC den Kunden unverzüglich unterrichten. Eine unter dieser Erheblichkeitsschwelle liegende unvermeidliche Kostenüberschreitung wird vom Kunden akzeptiert. Angebote und Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag oder das Angebot bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Angebotes oder Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen sind geistiges Eigentum von MON-TEC. Eine Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwendung ist ausdrücklich untersagt.

Nach 2 Monaten ab Feststehen, dass kein Auftrag zustande kommen wird, wird MON-TEC die von ihr erstellten Unterlagen vernichten. Der Kunde ist mangels Auftragserteilung verpflichtet, das Angebot samt übermittelten Beilagen und Mustern an MON-TEC sodann ab Aufforderung unverzüglich zurückzustellen. Es sind ausschließlich jene Angebote in unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen verbindlich. Abweichende Informationen in unseren sonstigen Unterlagen (Kataloge, etc.) sind unverbindlich. Ausdrücklich festgehalten wird, dass MON-TEC Designs, Grafiken, Dateien, etc…, welche ihr von ihren Kunden zur Verfügung gestellt werden, nicht auf ihre tatsächliche oder rechtliche Tauglichkeit, Verwendbarkeit oder Erlaubtheit prüft. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Designs, Grafiken, Dateien, etc., in der notwendigen, für den Verwendungszweck benötigten, Qualität, Auflösung, etc. übermittelt wird und insbesondere die Verwendung derselben rechtlich erlaubt ist. MON-TEC übernimmt für die tatsächliche oder rechtliche Tauglichkeit, Verwendbarkeit und Erlaubtheit keine, wie immer geartete, Haftung. MON-TEC behält sich darüber hinaus vor, die Verwendung und/oder Bearbeitung von, vom Kunden bereitgestellte Designs, Grafiken, Dateien, etc. abzulehnen. Dem Kunden entstehen aus der Ablehnung keinerlei Ansprüche gegen MON-TEC.

3. PREISE

Unsere Preise verstehen sich netto und unverpackt ab Werk. Für den Fall, dass sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Materialpreise, Löhne, Frachtkosten, etc.) erhöhen, ist MON-TEC berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4. LIEFERUNG, FRISTEN UND VERHINDERUNGEN

Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die entsprechenden Gegenstände bei MONTEC versandbereit sind und eine Versandbestätigung dem Kunden zugestellt wurde. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Abklärung sämtlicher Ausführungsdetails sowie nach Freigabe der Muster. Sie beginnt solange nicht zu laufen, solange die Vertragspflichten nicht erfüllt sind. Für den Fall der Nichteinhaltung von Lieferfristen seitens MON-TEC oder einer von dieser zu vertretenden Nichterfüllung ist der Kunde verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann lediglich bei Vorliegen groben Verschuldens begehrt werden. Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Allfällige Änderungen (Konstruktion, Form, Farbe, etc.) welche zu einer Verbesserung der Technik führen oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden unzumutbar sind. MON-TEC ist zur Leistung von Teillieferungen berechtigt. Für Lieferverzögerungen oder -ausfälle auf Grund von Ereignissen höherer Gewalt wie beispielsweise Streiks, Naturereignisse etc. und anderen unvorhergesehenen Betriebsstörungen bei MON-TEC oder Lieferanten-, Rohstoff-, und Energiemangel etc., haftet MON-TEC nicht. Diesfalls ist MON-TEC von der Einhaltung der bestätigten Lieferfrist entbunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, von dem erteilten Auftrag zurückzutreten oder die Annahme der Sendung zu verweigern. In diesem Fall werden allfällige vertragliche Verzugsstrafen und Schadenersatzansprüche jeglicher Form ausgeschlossen. Im Falle einer Annahmeverzögerung der für einen festgelegten Termin bereitgestellten Lieferung haftet der Kunde für allfällige Lagerkosten oder Standgelder pro angefangenen Kalendertag.

5. VERSAND

Lieferungen bzw. Sendungen erfolgen ausschließlich im Auftrag und auf Gefahr des Kunden. Der Kunde hat sämtliche mit dem Versand im Zusammenhang stehende Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Transportunternehmen geltend zu machen. Eine Haftung der MON-TEC im Zusammenhang mit dem Versand / der Lieferung, welcher Art auch immer, scheidet aus, sofern die Waren sachgemäß verpackt wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6. GEWÄHRLEISTUNG

MON-TEC liefert Waren, Materialien etc. in handelsüblicher Qualität und Beschaffenheit. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bestellung technisch, statisch, physikalisch etc. richtig ist. MON-TEC ist bei sämtlichen gelieferten Waren an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Auf das Vertragsverhältnis, sowie sämtliche Vertragsverhältnisse mit den Kunden sind die Toleranzen gemäß DIN ISO 2768-1 anzuwenden und für diese maßgeblich. Die Gewährleistungsfrist wird einvernehmlich auf 6 Monate verkürzt, ausgenommen sind gesondert getroffene schriftliche Vereinbarungen. Bei Reparaturversuchen bzw. Reparaturen durch den Kunden sowie bei unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung sind sämtliche Ansprüche des Kunden aus dem Titel des Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzrechtes ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB zu Lasten MON-TEC ist ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Lieferung, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die rechtzeitige Mängelrüge zu beweisen. Die angemessene Frist für eine Mängelrüge beträgt 14 Tage. MON-TEC ist berechtigt, bei Vorliegen berechtigter Gewährleistungsansprüche, zu wählen, ob sie die Behebung durch Reparatur oder Austausch durchführt. Der Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. MON-TEC haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird auf 6 Monate ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verkürzt. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Leistungserbringung bzw. Lieferung sind sämtliche Ersatzansprüche verjährt. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Der Ersatz des entgangenen Gewinnes wird in jedem Fall ausgeschlossen.

7. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

MON-TEC behält sich vor, die Bestellung zur Gänze oder zum Teil erst nach vollständiger Vorausbezahlung der bestellten Ware zu liefern und/oder nur die vorausbezahlten Teile zu liefern. Einer allfällig dem Kunden dadurch entstehender Schaden wird nicht ersetzt.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Der Kunde erwirbt am vertragsgegenständlichen Liefergegenstand grundsätzlich erst mit vollständiger Bezahlung Eigentum. Unter vollständiger Bezahlung verstehen sich sämtliche aus dem geschlossenen Vertrag sowie aus der Geschäftsverbindung resultierende Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherheit für die Forderung von MON-TEC. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Für diesen Fall tritt er bereits mit Übernahme der Vorbehaltsware die ihm hieraus erwachsenen Ansprüche gegen Dritte in Höhe der Forderung von MON-TEC vorrangig und einschließlich sämtlicher Nebenrechte an MON-TEC ab. Der Kunde hat die entsprechenden Buchvermerke des Eigentumsvorhaltes vorzunehmen. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind ausgeschlossen von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde MON-TEC zu unterrichten.

9.

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind MON-TEC unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang der Lieferung beim Kunden in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen bleiben unberücksichtigt. Über- bzw. Unterlieferungen der Bestellmenge bis zu 5 % geltend als vereinbart.

10.

Waren werden von MON-TEC nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, ohne Beschädigung und originalverpack zurückgenommen, wenn eine Kopie der Rücknahmebestätigung in den Begleitpapieren der Sendung enthalten ist. Eine Manipulationsgebühr für die Rücknahme wird verrechnet und beläuft sich auf 5 – 20 % des Preises. Anderenfalls wird die Lieferung an den Absender auf dessen Kosten retourniert.

11. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und Ausschluss des UN Kaufrechtes Anwendung. Erfüllungsort ist 4661 Roitham. Dies auch dann, wenn die Ware versendet wird. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für 4661 Roitham, dies auch dann, wenn die Zahlung mittels Schecks oder Wechsels erfolgt.

12.

Sollte einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, um den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.

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